Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit zulässig
4. Dezember 2020Professor Dr. Christian Quirling Mitglied des Fachausschusses Sportrecht
11. März 2021Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits mit Urteil (zum Link) vom 11.12.2020 (Az.: V ZR 26/20), dass der Untermieter an den Eigentümer unter gewissen Umständen Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung leisten muss. Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung für die ganze Wohnung verlangen (Leitsatz der Entscheidung). Es entschied, dass der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286, 249, 252 BGB auch nicht nach § 571 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Zwar mag § 571 Abs. 2 BGB analog auf den Untermieter von Wohnraum, dem eine Räumungsfrist gewährt worden ist, anwendbar sein. Allerdings führt der BGH aus, dass es für den Eigentümer jedoch unzumutbar wäre, „wenn die dem in der Wohnung verbliebenen Untermieter gewährte Räumungsfrist dazu führte, dass er trotz Vorenthaltung der gesamten Wohnung eine Nutzungsentschädigung nur in Höhe des Untermietzinses bzw. der ortsüblichen Miete für die untervermieteten Teile der Wohnung erhielte. Er stünde dann schlechter als im Verhältnis zum Hauptmieter, der nach § 546a Abs. 1 BGB während der Räumungsfrist die Nutzungsentschädigung in voller Höhe schuldet.“ (so der BGH, Rn. 17 f.).
„Ein solches Ergebnis ließe sich nicht mit dem Schutzzweck des § 571 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Die Vorschrift schützt zwar das Interesse des Mieters, eine ihm gewährte Räumungsfrist zu nutzen; das Gesetz bringt es aber in einen Ausgleich mit den Interessen des Vermieters an der baldigen Rückerlangung der Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses, indem § 546a Abs. 1 BGB dem Vermieter einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten bzw. ortsüblichen Miete für diesen Zeitraum zuerkennt. Ein solcher Anspruch muss dem Vermieter auch dann verbleiben, wenn § 571 Abs. 2 BGB analog auf einen Untermieter anzuwenden sein sollte; denn der Untermieter steht dem Vermieter schon mangels vertraglicher Beziehungen ferner als Hauptmieter.“ (BGH, Rn. 18).