Kündigung eines Gewerbemietvertrages auch durch Klageschrift möglich!
2. Januar 2018Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern
12. Januar 2018Werbung bei Verbrauchern mittels einer „Garantie“ hat eine starke Wirkung auf Verbraucher. Es besteht hierbei aber die Gefahr, dass Verbraucher durch eine ungenau oder gar unrichtige Werbung in die Irre geführt werden. Daher stellt das Recht an die Werbung mit Garantien hohe Anforderungen, was etwa die Information der Verbraucher anbelangt.
Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass Verbraucher aber auch Unternehmer oft eine „Garantie“ mit der gesetzlichen „Gewährleistung“ verwechseln bzw. diese Begriffe geradezu synonym verwenden. Garantie und Gewährleistung ist jedoch nicht dasselbe.
Im Rahmen der gesetzlichen „Gewährleistung“ hat der Verbraucher/Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz gegenüber dem Verkäufer, wenn der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelhaft ist. Diese Regelung stellt eine Selbstverständlichkeit gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 10 des dem Absatz 3 beigefügten gesetzlichen Anhanges dar, da sie ohnehin jedem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wird. Eine Werbung mit beispielsweise „24 Monate Gewährleistung“ ist demnach unzulässig!
Eine Garantie hingegen ist eine zusätzliche Erklärung bzw. eine Sonderleistung des Verkäufers oder eines Dritten und steht neben der gesetzlichen Gewährleistung. Üblicherweise wird die Garantie durch den Hersteller gewährt, so genannte „Herstellergarantie“. Während also die Gewährleistungsrechte dem Käufer bereits von Gesetzes wegen zustehen, ist eine Garantie etwas, das der Verkäufer oder Hersteller dem Verbraucher zusätzlich, vertraglich freiwillig gewährt. Mit Garantien (Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien) befasst sich § 443 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aus § 443 Absatz 1 BGB ergibt sich, dass nicht nur der Verkäufer, sondern auch ein „Dritter“ dem Käufer eine Garantie einräumen kann. Oft ist dies der Hersteller, der dem Käufer – unabhängig vom Verkäufer – eine sog. Herstellergarantie einräumt. Hieraus ergibt sich zudem, dass eine Garantie eben immer etwas Zusätzliches ist und neben die dem Käufer bereits gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte tritt. Im Verbrauchsgüterkauf, als einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher muss eine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss (1) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und (2) den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.
Wer als Verkäufer diesen hohen Anforderungen bereits in der Werbung nicht genügt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen, wie etwa Abmahnungen, rechnen.