Irrtümer bei der Werbung mit Garantie und Gewährleistung
8. Januar 2018Befristung: Heinz Müller unterliegt vor dem Bundesarbeitsgericht
18. Januar 2018Minderheitsgesellschafter einer GmbH sind Personen, welche einen Anteil an der GmbH unter 50 % halten. Mit dieser geringen Beteiligung verfügen sie jedoch über keine „entscheidende Rechtsmacht“ und können keine Beschlüsse und Weisungen verhindern, zum Beispiel die eigene Abberufung (Entlassung). Solche Minderheitsgesellschafter unterliegen als GmbH-Geschäftsführer daher im absoluten Regelfall der Sozialversicherungspflicht.
Mit dem „Schönwetterurteil“ (Urteil v. 29.08.2012,B 12 KR 25/10 R) entschied das Bundessozialgerichts (BSG) nun, dass auch eine familiäre Rücksichtnahme in einer Familien-GmbH bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht keine Rolle mehr spielen darf. Somit unterliegen Familienangehörige, welche keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH (z. B. als Minderheitsgesellschafter) haben, der Sozialversicherungspflicht und sind rückwirkend anzumelden. Das Urteil blieb in der Praxis meist unbeachtet, daher trifft dies nun eine hohe Anzahl von Firmen. Seit dem „Schönwetterurteil“ des BSG wird eben dieser häufig angetroffene Personenkreis als versicherungspflichtige Beschäftigte beurteilt. Auch die freie Einteilung der Arbeitszeit ist kein abschließendes Argument mehr, auf eine Selbständigkeit zu plädieren.
Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, welche „Kopf und Seele“ des Unternehmens sind und über einen alten Befreiungsbescheid der Krankenkasse verfügen, gilt vorstehende Rechtsprechung des BSG. Auch die Minderheitsgesellschafter mit alleiniger Branchenkenntnis sind nun grundsätzlich als Beschäftigte anzusehen.
Um hohen Nachforderungen zu verhindern, schlossen viele Gesellschafter nun gemeinsam einen schuldrechtlichen Vertrag außerhalb der Satzung mit dem Inhalt, zukünftig nur noch einstimmig abzustimmen (Stimmbindungsvertrag). Damit sollte auch für einen Minderheitsgesellschafter die 50 % Hürde überwunden und eine sog. Sperrminorität erlangt werden. Ziel war es, nicht genehme Beschlüsse oder Weisungen abzuwenden. Damit sollten Minderheitsgesellschafter wieder eine „Rechtsmacht“ wie ein selbständiger Unternehmer haben, um eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV zu vermeiden. Die Landessozialgerichte urteilten über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sehr unterschiedlich.
Jetzt kippte das BSG nun Ende 2015 mit gleich 3 Urteilen (BSG, Urteile v. 11.11.2015, B 12 R 2/14; B 12 KR13/14; B12 KR 10/14R) auch die Stimmrechtsbindung außerhalb von Gesellschaftsverträgen. Stimmrechtsbindungsverträge außerhalb von Gesellschaftsverträgen entfalten hiernach keine Wirkung bei der Beurteilung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Minderheitsgesellschafter sind somit in nahezu allen Fallkonstellationen versicherungspflichtig, so dass Beitragsnachforderungen drohen.