Zur Kündigung eines Low-Perfomers
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19. Dezember 2017Gerade eben habe ich mal wieder die rechtliche Zulässigkeit von Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel, die von einer von mir vertretenen Werbeagentur gestaltet wurden, geprüft. Man könnte sich bei Gewinnspielen und deren Teilnahmebedingungen natürlich denken, was soll denn zu prüfen sein bzw. rechtlich unzulässig sein, wenn man was gewinnen kann; frei nach dem Motto: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“. Weit gefehlt.
Was muss in Teilnahmebedingung alles stehen?
Ein Gewinnspiel ist für Juristen eine Maßnahme der Verkaufsförderung im Sinne des § § 4 Nr. 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verlangt zunächst, dass ein Gewinnspiel als solches klar erkennbar ist. Der Werbende darf den Verbraucher nicht im Unklaren lassen, worauf er sich einlässt und womit er rechnen kann. Der Werbende muss dafür sorgen, dass die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sind und ihr Inhalt klar und eindeutig angegeben ist. Anzugeben ist, welcher Personenkreis zur Teilnahme berechtigt ist oder von ihr ausgeschlossen ist. Einschränkungen aufgrund des Wohnorts, des Alters, etc. müssen daher angegeben werden. Die Modalitäten der Teilnahme müssen beschrieben werden, damit der Interessent eine „informierte Entscheidung“ über die Teilnahme treffen kann. Es muss angegeben werden, ob es sich um ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben handelt und wer der Veranstalter ist. Weiter muss angegeben werden, was der Teilnehmer tun muss, an wen (Name und Adresse) und auf welchem Weg (Abgabe im Ladengeschäft, Einsendung eines Coupons, Email, Fax, etc.) er seine Teilnahmeerklärung (bzw. Lösung) schicken kann und bis zu welchem Zeitpunkt (sog. Einsendeschluss) dies passieren muss. Wenn die Teilnahme von vom Kauf einer Ware oder Dienstleistung abhängt (was gegenüber Verbrauchern gemäß § 4 Nr. 6 UWG unlauter ist), so muss dies mitgeteilt werden. Wichtig ist natürlich die Mitteilung, wie der Gewinner ermittelt und benachrichtigt wird. Außerdem muss der Teilnehmer auch darüber informiert werden, ob Kosten durch die Teilnahme bzw. der Entgegen- oder Inanspruchnahme des Preises oder Gewinns und damit verbundene Folgekosten entstehen.
Ist die Teilnahme von der Einwilligung des Interessenten in die Übermittlung von Werbung abhängig, muss er bereits vor der Entscheidung über die Teilnahme informiert werden. Eine solche Einwilligung muss dann wiederum den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG sowie § 4a Abs. 1, § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entsprechen.
Was ist bei Verstößen gegen das UWG zu befürchten?
Bei jedem Verstoß von Teilnahmebedingungen gegen die Vorgaben des UWG kann der Werbende kostenpflichtig auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden.