Kein Anspruch auf Wiedereinstellung bei Betriebsübergang eines Kleinbetriebs
2. November 2017Fallstricke bei der Gestaltung von Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel
10. Dezember 2017Eine gesetzliche Definition des Low Performers gibt es nicht. Unter einem Low Performaner versteht man im arbeitsrechtlichen Sinn regelmäßig die Nicht- sowie die Minderleistung. Sofern ein Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung erbringt, verletzt er seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber bei nachweisbarer Nichtleistung des Arbeitnehmers berechtigt sein, diesen abzumahnen und bei wiederholtem Verstoß auch eine ordentlich oder außerordentliche Kündigung auszusprechen.Komplexer sind die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht gänzlich verweigert, sie aber jedenfalls nicht so erbringt, wie es der Vorstellung seines Arbeitgebers entspricht (low performer).
Hier stellt sich sodann zunächst die Frage, was der Arbeitnehmer überhaupt leisten muss. Die Beurteilung der Arbeitsleistung ist schon deshalb schwierig, weil der Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg schuldet. So betont auch das BAG in sämtlichen einschlägigen Entscheidungen, dass der Arbeitnehmer bereits dann seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt, wenn er „unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeite. Auf dieser Basis ist nur dann eine Kündigung möglich, wenn der Arbeitnehmer entweder nicht steuerbar zu „seiner Normalleistung“ außerstande ist (personenbedingte Kündigung) oder vorwerfbar fehlerhaft arbeitet (verhaltensbedingte Kündigung). Arbeitgeber können sich wegen des subjektiven Kriteriums somit bei der Beurteilung eines „Low Performers“ nicht allein objektiv an „Outperformern“ orientieren. Mitarbeiter sind nämlich nicht dauernd zu objektiven Spitzenleistungen verpflichtet; auch einem noch so sorgfältig arbeitenden Mitarbeiter können und werden natürlich gelegentliche Fehler unterlaufen. Nicht jede unterdurchschnittliche Leistung kann daher aus arbeitsrechtlicher Sicht schon eine „Low Performance“ darstellen.
Aber wann liegt dann eine „low performance“ vor? Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitgeber immer zunächst eine Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer bilden und innerhalb dieser die zu erwartende Durchschnittsarbeitsleistung definieren. Trotz des subjektiven Ausgangspunkts ist dem Arbeitgeber daher ein Rückgriff auf die Leistung vergleichbarer Mitarbeiter möglich. Dabei können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Reagieren kann der Arbeitgeber bei deutlicher Überschreitung einer Fehlerquote (qualitative Minderleistung) bzw. Unterschreitung der Leistung (quantitative Minderleistung) vergleichbarer Mitarbeiter.
Eine relevante Minderleistung nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen repräsentativen Zeitraum um ca. ein Drittel unterschreitet. In diesem Fall kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Arbeitnehmer bei einer vorwerfbaren Pflichtverletzung abzumahnen und gegebenenfalls auch verhaltensbedingt zu kündigen. Arbeitgeber müssen aber auf jeden Fall den Gründen für eine festgestellte Minderleistung nachgehen. Dies ist vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich. Nach der Rechtsprechung berechtigt allein die Feststellung einer objektiv vorliegenden Minderleistung den Arbeitgeber noch nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ursachenforschung setzt regelmäßig bei der Frage an, ob der Arbeitnehmer will, aber nicht kann (personenbedingte Kündigung), oder der Mitarbeiter kann, aber nicht will (verhaltensbedingte Kündigung).
Wegen der bestehenden Unsicherheit, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit vorwerfbar nicht ausschöpft oder schlicht trotz Anspannung aller Kräfte nicht mehr zu leisten imstande ist, sollten Arbeitgeber bei Kündigung eines low performers sehr vorsichtig sein. Eine personenbedingte Kündigung (Arbeitnehmer will, aber kann nicht) ist hierbei noch sehr viel schwieriger durchzusetzen als eine verhaltensbedingte Kündigung (Arbeitnehmer kann aber will nicht).