Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern
12. Januar 2018Gefahr für den Urlaubsabgeltungsanspruch – Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Ausschlussfrist!
23. Januar 2018Der Kläger war ab der Saison 2009/2010 beim FSV Mainz 05 als Torwart der Lizenzspielermannschaft aufgrund einer Befristung des Arbeitsvertrages beschäftigt. Zum Beginn des Jahres 2014 wurde der Kläger in die 2. Mannschaft versetzt, weshalb sich sein bis 30.06.2014 befristeter Arbeitsvertrag mangels einer ausreichenden Zahl erreichter Einsätze in der Lizenzspielermannschaft auch nicht verlängerte. Der Kläger klagte in der Folge u.a. auf Feststellung, dass das zwischen ihm und dem Verein bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist.
Das Arbeitsgericht Mainz folgte der Auffassung des Klägers erstinstanzlich. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hingegen bejahte auf Grundlage des § 14 I S.2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine sportspezifische Eigenart der Arbeitsleistung und erklärte die Befristung des Arbeitsvertrages für wirksam. Dem folgte nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 16.01.2018 (Az. 7 AZR 312/16). Der Umstand, dass im kommerziellen Berufssport Sportler für eine kurze Zeitspanne der körperlichen (Höchst-)Leistungsfähigkeit ihre Arbeitsleistung erbringen müssen und hierbei ein Zusammenspiel mit anderen Sportlern erforderlich sei, begründe die – grds. eng auszulegende – Besonderheit dieser Arbeitsverhältnisse, weshalb eine Befristung möglich sei.
Praxishinweis
Der Entscheidung war nicht nur von dem beklagten Fußballverein mit Bangen entgegengesehen worden, hätte die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung nicht nur den Fußball(berufs)sport, sondern nahezu alle Mannschaftssportarten vor große Probleme sog. Rentenverträge gestellt. Insofern wurde der Rechtsstreit zu Recht bereits als möglicher „zweiter Fall Bosman“ gehandelt. Fußballvereine und -verbände können vorläufig aufatmen. Die genauen Grundsätze zur Befristung von Sportarbeitsverträgen können jedoch erst herausgearbeitet werden, wenn die die Entscheidungsgründe des BAG-Urteils vorliegen.