Gefahr für den Urlaubsabgeltungsanspruch – Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Ausschlussfrist!
23. Januar 2018Urlaubsanspruch in der Elternzeit
5. Februar 2018Wir haben vor dem Arbeitsgericht München eine Münchner Unternehmensberatung vertreten, die sich einer Zahlungsklage eines gekündigten Beraters ausgesetzt sah. Der in München ansässige Berater war bei einem Projekt in Bonn eingesetzt und flog jeweils montags morgen nach Bonn und freitags wieder zurück nach München. Der Berater machte nunmehr Überstunden aufgrund Reisezeiten (außerhalb der regulären Arbeitszeit) geltend. Wir haben vollumfänglich für die Unternehmensberatung gewonnen.
Der Umstand, dass eine Dienstreise im Interesse des Arbeitgebers unternommen wird, macht die dafür aufgewendete Zeit nicht automatisch zu einer Zeit, in der Arbeit geleistet würde. Arbeitszeitrechtlich zählt sie nur dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringen muss (zum Beispiel Fahren des Pkw, Aktenstudium, Lesen von E-Mails, Vor- und Nachbereitung des Termins oder Besprechung). Reisezeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daher nur dann als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers »beansprucht« wird. Entscheidend für die arbeitszeit-rechtliche Behandlung von Wegezeiten ist die mit der Reise einhergehende Belastung des Arbeitnehmers („Beanspruchungstheorie“). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer auf der Hin- und Rückreise tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt, sondern allein, ob er die Reisezeit auf Anforderung des Arbeitgebers dazu nutzen muss. Erst die Anweisung des Arbeitgebers, Aufgaben auf dem Hin- oder Rückweg zu erledigen, macht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu arbeitszeitrechtlicher anzurechnender Tätigkeit. Wer dagegen „dösen“ darf, also während der Dienstreise die Möglichkeit zur Erholung hat und privaten Interessen nachgehen kann, wird durch die Reise nicht belastet, und zwar selbst dann nicht, wenn er tatsächlich Arbeitsaufgaben erledigt.
Die Dienstreisen des Klägers von seinem Wohnort nach Bonn erfolgten ohne jedwede konkrete Vorgaben der beklagten Unternehmensberatung an den Kläger irgendwelche dienstlichen Aufgaben auf dem Hin- oder Rückweg zu erledigen. Der Kläger konnte und durfte während seiner Dienstreisen „dösen“. Die Wahl des Fortbewegungsmittels stand dem Kläger ebenfalls offen. Der Kläger nutzte tatsächlich bei der Hinreise jeweils ein (Gruppen)Taxi zum Flughafen, das Flugzeug und wiederum ein Taxi zum Kunden in Bonn. Die Rückreise gestaltete sich analog mit Taxi und Flugzeug. Für die außerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit zurückgelegten Dienstreisen bestand daher keine Vergütungspflicht.