Befristung: Heinz Müller unterliegt vor dem Bundesarbeitsgericht
18. Januar 2018Überstunden aufgrund Reisezeiten oder Dienstreise = Arbeitszeit?
30. Januar 2018Der Kläger war seit 01.12.2013 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt und wurde dort mit Wirkung zum 31.10.2014 ordentlich gekündigt. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Ausschlussfrist:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.“
Der Kläger erhob in einem ersten Verfahren fristgerecht Kündigungsschutzklage, die im November 2015 durch einen Prozessvergleich beigelegt wurde. Anschließend verlangte der Kläger in einem zweiten Rechtsstreit u.a. noch die Zahlung von Urlaubsabgeltung für insgesamt 30 Arbeitstage. Er ist dabei der Auffassung, dass er den Anspruch bereits mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage mit geltend gemacht habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Dem schloss sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 17.10.2017 (Az. 9 AZR 80/17) an. Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses (wie regelmäßig) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung, folgen Beendigungswirkung und -termin unmittelbar aus dieser Kündigung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete demnach nicht erst mit Abschluss des Prozessvergleichs, sondern zum Kündigungstermin hin. Damit entstand zu diesem Zeitpunkt auch der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser Anspruch wiederum hätte nach Maßgabe der vertraglichen Ausschlussfrist innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Eine ausdrückliche, eigenständige Geltendmachung erfolgte bis zur (zweiten) Klage dabei unstreitig nicht. Eine Wahrung der Ausschlussfrist ist aber auch nicht durch Erhebung der (ersten) Kündigungsschutzklage eingetreten. Anders als bei Lohnansprüchen, die während der Dauer eines Kündigungsschutzprozesses fortlaufend entstehen und eine unwirksame Kündigung voraussetzen, setzt der Urlaubsabgeltungsanspruch gerade umgekehrt die Wirksamkeit der Kündigung voraus. Folglich muss der Arbeitnehmer ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er den Urlaubsabgeltungsanspruch verfolge.