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17. Mai 2023Durch die Gewährung von Urlaub über das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages hinaus, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22; Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses – Urlaub).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der klagende Arbeitnehmer war bis 30. September 2020 bei der Beklagten, der Deutschen Post, befristet beschäftigt. Am 9. September 2020, also noch vor Ende der Befristung, wurde dem Kläger über das Online-Personalportal auf seinen Wunsch hin Erholungsurlaub für die Zeit vom 1. bis zum 3. Oktober 2020, vom 5. bis zum 9. Oktober 2020, vom 12. bis zum 16. Oktober 2020, vom 19. bis zum 23. Oktober 2020 sowie vom 26. bis zum 31. Oktober 2020 gewährt. Der Kläger berief sich aufgrund der Urlaubsgewährung auf § 15 Abs. 5 a.F. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) (entspricht Abs. 6 n.F.), wonach im Falle einer Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Befristungsende hinaus kraft gesetzlicher Fiktion ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Das BAG folgte dieser Rechtsauffassung jedoch aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen fordere § 15 Abs. 5 a.F. TzBfG das Erbringen einer tatsächlichen Arbeitsleistung über das Befristungsende hinaus. Dies liege im Falle einer Urlaubsgewährung und somit einer Befreiung von der Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht vor. Zum anderen erfolgte die Festlegung des Urlaubs im betreffenden Zeitraum gerade auf Wunsch des Arbeitnehmers und zeitlich noch vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses.