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Einfache elektronische Signatur genügt nicht für wirksame Befristung des Arbeitsvertrags

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Published by RA Quirling at 28. Oktober 2021
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In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung beschäftigte sich das ArbG Berlin (Urt. v. 28.09.2021 – Az. 36 Ca 15296/20; Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur) mit der Frage, ob die einfache elektronische Signatur im Hinblick auf § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsvertrages genügt. In überwiegender Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur verneinte das ArbG Berlin diese Frage letztendlich.
Zwar ordnet § 14 Abs. 4 TzBfG genauso wie die Formvorschrift des § 623 BGB für Kündigungen von Arbeitsverträgen und den Abschluss von Aufhebungsverträgen die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Im Unterscheid zu § 623 2. Halbsatz BGB ist die elektronische Form im Falle der Befristung jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Folge ist, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags durchaus durch elektronische Form erfolgen kann, wobei nach §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB allenfalls die qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform ersetzen kann, nicht hingegen die einfache elektronische Signatur. Das ArbG Berlin verneinte insofern zu Recht die Wirksamkeit der Befristung.
Praxishinweis: Formfehler beim Ausspruch von Kündigungen, beim Abschluss von Aufhebungsverträgen und – wie im vorliegenden Fall – bei der Befristung von Arbeitsverträgen passieren schnell und haben für den Arbeitgeber unangenehme Konsequenzen. Rechtsfolge einer formunwirksamen Befristung ist nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Befristung ist also nicht nur materiell anspruchsvoll (ggf. Erfordernis eines Sachgrundes), sondern auch formell nicht zu unterschätzen. Fehler die hier beim Vertragsschluss begangen werden, können für den Arbeitgeber später teuer werden, da sie dem Arbeitnehmer für Abfindungsverhandlungen das Argument eines „Rentenvertrags“ liefern.

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Seit mehr als 15 Jahren berät und vertritt Christian Quirling Sportler, Vereine, Trainer und Spielervermittler gerichtlich und außergerichtlich in allen Belangen des Sportrechts. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Sportrecht, Vereinsrecht und Prozessführung.

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