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Beweiswert der AU-Bescheinigung

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Professor Dr. Krug: Top-Anwalt „Miete & Eigentum“
13. September 2021
Einfache elektronische Signatur genügt nicht für wirksame Befristung des Arbeitsvertrags
28. Oktober 2021
Published by RA Eisenmann at 21. Oktober 2021
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 – entschieden, dass im Falle der Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und gleichzeitiger Krankschreibung des Arbeitnehmers dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) insbesondere dann erschüttern kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich der betreffende Arbeitnehmer beweispflichtig. Dabei kommt dem vom Arbeitnehmer regelmäßig vorgelegten ärztlichen Attest über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer in Form der AU-Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Sätze 2–4 EFZG ein hoher Beweiswert zu. Bei seinem Vorliegen besteht nach der Rechtsprechung die tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.

Nach der Entscheidung des BAG, kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit gäben.

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Simon Eisenmann verfügt über jahrelange Expertise in der wirtschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und Unternehmerpersönlichkeiten sowie ausgeprägte prozessrechtliche Erfahrung. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Prozessführung.

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