Doorman und Concierge: Probleme bei der Kostenabrechnung im Mietrecht und WEG-Recht
7. Februar 2018Die Kündigung des Mietvertrags wegen eines „erheblichen Nachteils“ in der Verwertung (Verwertungskündigung)
16. Februar 2018Der klagende Arbeitnehmer empfand die Weisung seines Arbeitgebers eine 3-tägige Auslandsdienstreise zu einem Kunden nach China zu unternehmen als schikanös und klagte auf Feststellung, nicht dazu verpflichtet zu sein, für seinen Arbeitgeber Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen. Der Arbeitsvertrag enthielt keine örtliche Versetzungsklausel; allerdings enthielt er eine Regelung zur Erstattung von Reisekosten.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg – 4 Sa 3/17) hat entschieden, dass der Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 GewO sowie der Auslegung des Arbeitsvertrages sehr wohl berechtigt sei, Dienstreisen auch ins Ausland anzuordnen, weil andernfalls die Regelung zur Reisekostenerstattung keinerlei Sinn mache. Die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag zum Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung keine abschließende Regelung enthalte, führe dazu, dass die Bestimmung des Ortes dem Direktionsrecht des Arbeitgebers obliege und somit grundsätzlich eine bundesweit unbeschränkte örtliche Versetzungsmöglichkeit gelte.
Die bis dato nicht entschiedene Frage, ob auch eine Auslandsdienstreise kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, beantwortet das LAG Baden-Württemberg dahingehend, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich „zur Leistung der versprochenen Dienste“ gemäß § 611 BGB verpflichtet sei und dies vor dem Hintergrund der internationalen Ausrichtung des Wirtschaftslebens für einen Großteil der Mitarbeiter dazu führe, dass hiervon auch eine gelegentliche Auslandsdienstreise umfasst sei. Für eine gelegentliche und kurze Auslandsdienstreise bedürfe es daher keiner ergänzenden vertraglichen Vereinbarung, vielmehr sei die Anordnung einer gelegentliche Auslandsdienstreise vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
Praxishinweis: Fehlt eine entsprechende Regelung zu Dienstreisen im Arbeitsvertrag, sind gelegentliche kurze Auslandsdienstreisen zwar vom Weisungsrecht des § 106 GewO gedeckt, dennoch empfiehlt sich die Aufnahme einer klarstellenden Regelung im Arbeitsvertrag, damit Streitigkeiten der vorbeschriebenen Art vermieden werden.