Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
5. Juni 2019Wir gratulieren Tobias zur Professur!
23. Juli 2019Bei der Wahl der WEG-Verwalter muss i.d.R über jeden Verwalter-Kandidaten gesondert abgestimmt werden, ausgenommen ein Bewerber hat bereits die absolute Mehrheit erreicht, BGH, Urteil vom 18.01.2019 – V ZR 324/17
Sachverhalt:
Die Eigentümer wählen in der Regel bei der Eigentümerversammlung ihren Verwalter. Oftmals gibt es mehrere Bewerber/Kandidaten für das Amt des Verwalters. Gemäß § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall, war nach der Teilungserklärung bestimmt, dass sich das Stimmrecht nach den Miteigentumsanteilen richtet und Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gelten. Sie werden weiter nach dieser Regelung ebenso wie die Stimmen nicht anwesender oder nicht vertretener Wohnungseigentümer bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mitgerechnet.
In der Versammlung waren Wohnungseigentümer mit insgesamt 935,35/1.000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten. Gegenstand des Tagesordnungspunktes (TOP) 1 war die Bestellung eines Verwalters für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020. Neben der bisherigen Verwalterin (Beschlussvorschlag 1) gab es drei weitere Bewerber um das Amt (Beschlussvorschläge zu 2 bis 4). Bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag 1 entfielen auf die Ja-Stimmen 463,40/1.000 Miteigentumsanteile und auf die Nein-Stimmen 382,25/1.000 Miteigentumsanteile sowie 89,70/1.000 Miteigentumsanteile auf Enthaltungen. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, dass die bisherige Verwalterin wiedergewählt sei und es daher keiner weiteren Abstimmungen bedürfe.
Die klagenden Eigentümer verlangen, die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Zu Recht, so der BGH!
Entscheidungsgründe:
So führte der BGH aus: „Bedingt durch den vorzeitigen Abbruch des Wahlaktes fehle es an der notwendigen Stimmenmehrheit. Würden die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, wäre zwar die bisherige Verwalterin wiedergewählt. Dieses Abstimmungsergebnis genüge aber nicht, da mehrere Kandidaten zur Wahl gestanden hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass alle diejenigen, die sich bei dem ersten Kandidaten enthalten oder gegen ihn gestimmt hätten, sich für einen anderen Kandidaten entschieden hätten, auf diesen also mehr Stimmen entfallen wären als auf den ersten Kandidaten. Bei der gewählten Vorgehensweise sei das Ergebnis ein zufälliges, denn es hänge davon ab, über welchen Vorschlag zuerst abgestimmt werde.“
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Stimmenmehrheit, die sich hier nach Miteigentumsanteilen bestimmt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 253/10, BGHZ 191, 245 Rn. 7 ff.). Dies wird in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt. Sofern die Verfahrensweise nicht in der Gemeinschaftsordnung oder einem einfachen Geschäftsordnungsbeschluss geregelt ist, bestimmt dies der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere auch die Reihenfolge der Abstimmungsfragen (Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 23 Rn. 38; Merle, WE 1987, 138, 139). Danach kann er sogar bestimmen, dass entweder a) jeder Wohnungseigentümer bei einer nacheinander erfolgenden Abstimmung über die einzelnen Bewerber insgesamt nur eine Ja-Stimme vergeben kann oder b) die Wohnungseigentümer von ihrem Stimmrecht in jedem Wahlgang unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten Gebrauch machen können (vgl. BeckOGK BGB/Greiner [1.5.2019], WEG § 26 Rn. 59 f.).
Zwar hat der Versammlungsleiter hier entsprechend seinem Ermessen die Kandidaten (beginnend mit der bisherigen Verwalterin) nacheinander zur Abstimmung gestellt, allerdings hat er die Abstimmung nach dem ersten Wahlgang abgebrochen. Denn wenn über mehrere Bewerber abgestimmt wird, bei der jeder Eigentümer nur eine Stimme hat, so hat die Abstimmung auch bzgl. aller Kandidaten zu erfolgen, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit bereits erreicht hat und die Wohnungseigentümer nur je eine Ja-Stimme abgeben können. Andernfalls, darf die Abstimmung über die weiteren Kandidaten nicht nach dem ersten Kandidaten abgebrochen werden, da dann nicht festgestellt werden kann, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Denn die Eigentümer, die mit Nein stimmten oder sich enthielten, hätten ja schließlich ihre noch aktive Stimme einem anderen Kandidaten geben können, mit der Folge, dass dann dieser andere Kandidat mit Stimmenmehrheit gewählt worden wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bewerber in einem Wahlgang bereits die absolute Mehrheit erzielt hat und weitere Wahlgänge folglich an dem Ergebnis nichts mehr ändern können. Dies war hier aber nicht der Fall.