Professor Dr. Tobias Krug Mitglied des Fachausschusses Mietrecht
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12. Juli 2021Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.12.2020 – 8 AZR 149/20 – wiederholt entschieden, dass Arbeitnehmern Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung zustehen kann.
Ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, mit dem Arbeitnehmer für die Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt konnte der Arbeitnehmer nach seinem Formulararbeitsvertrag eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) in Höhe von bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts verdienen, der abhängig von seiner Leistung und der Geschäftsentwicklung der Arbeitgeberin war. Die Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung des Bonus sollten gesondert im Rahmen einer Zielvereinbarung geregelt werden. Eine Zielvereinbarung für die Bonuszahlung wurde zwischen den Parteien während der Zielperiode nicht getroffen.
Nachdem bis zum Ablauf der Zielperiode keine Zielvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande gekommen ist, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht hatte, bei Erfüllung der Voraussetzungen die erfolgsabhängige variable Vergütung zu verdienen, sprach das BAG dem Arbeitnehmer einen Schadenersatz zu, weil es Sache der Arbeitgeberin gewesen wäre, darzulegen, dass sie das Nichtzustandekommen jährlicher Zielvereinbarungen ausnahmsweise nicht zu vertreten hat.
Die Festlegung von Zielen wird spätestens mit Ablauf der jeweiligen Zinsperiode unmöglich, sodass dem Arbeitnehmer Schadenersatz statt der Leistung zusteht.
Die Höhe Schadenersatzes errechnete sich nach § 252 BGB (entgangener Gewinn) grundsätzlich in der vollen Höhe des Bonus, wobei nach dem BAG davon auszugehen ist, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte. Soweit besondere Umstände diese Annahme ausschließen, obliegt es dem Arbeitgeber, solche Umstände vorzutragen und zu beweisen.Das BAG hat den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall jedoch wegen Mitverschuldens um 10% gekürzt, weil der Arbeitnehmer seinerseits Verhandlungen über eine Zielvereinbarung nicht angeregt hatte, sondern völlig untätig geblieben war.
Praxishinweis: Beide Arbeitsvertragsparteien, insbesondere aber Arbeitgeber, sollten bei Bestehen von variablen Vergütungsbestandteilen, die von einer Zielvereinbarung abhängen, dafür Sorge tragen, dass diese Zielvereinbarung jeweils zu Beginn der Zielperiode abgeschlossen werden bzw. bereits abgeschlossen sind.