Unwirksamkeit einer Befristung wegen Arbeitsaufnahme vor Vertragsbeginn
29. September 2019Hooligan darf Ausreise zu Fußballspiel ins Ausland untersagt werden
28. November 2019Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte mit Urteil vom 02.09.2019, Az. 2-09 S 51/18 einige wichtige Pflichten des Verwaltungsbeirats eine WEG. Diese entsprechen grundsätzlich der bisherigen Literatur und Rechtsprechung und bringen weiter Rechtssicherheit in die Rechten und Pflichten des Verwaltungsbeirats einer WEG.
1. So stellte das Landgericht Frankfurt/Main unter anderem fest, dass ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat die Entlastung erteilt wird, dann ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn Ansprüche gegen den Verwalter oder Verwaltungsbeirat „erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten“. Wenn also auch für den durchschnittlichen Eigentümer erkennbar ist, dass gegen den Verwalter oder Verwaltungsbeirat Ansprüche bestehen könnten, dürfen diese deren Entlastung jeweils nicht beschließen. Ein solcher Beschluss ist dann anfechtbar.
2. Weiter stellte das Landgericht Frankfurt/Main diesbezüglich fest, dass der Verwaltungsbeirat „lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion“ inne hat (§ 29 Abs. 2 WEG) und „Vermittlungsstelle zwischen den Eigentümern und dem Verwalter“ ist. Der Verwaltungsbeirat ist nicht zur „Erteilung von Weisungen an den Verwalter oder Miteigentümer“ berechtigt. Der Verwaltungsbeirat ist Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter. Gemäß § 29 Abs. 3 WEG gehört es zu den Pflichten des Verwaltungsbeirats einer WEG, vor der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und Kostenanschläge zu prüfen.
3. Ferner gehört es nicht zu den Pflichten des Verwaltungsbeirats einer WEG, den Verwalter (automatisch und stets) zu überwachen, soweit die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung enthält. Nach § 29 WEG besteht keine Pflicht des Verwaltungsbeirats zur Überwachung der laufenden Verwaltungstätigkeit des Verwalters.
4. Außerdem stellte das Landgericht Frankfurt/Main klar, dass ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats vom Gericht für ungültig zu erklären ist, „wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist“. „Bei Zwistigkeiten in der Gemeinschaft reicht es regelmäßig nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung des Kandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied zu beseitigen.“