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Unwirksamkeit einer Befristung wegen Arbeitsaufnahme vor Vertragsbeginn

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Nimmt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Tätigkeit bereits vor Vertragsbeginn auf, führt dies bei Erreichen des eigentlich vertraglich vereinbarten Zweijahreszeitraums zur Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung und folglich zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. So hat das LAG Düsseldorf in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18).

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Entfristungsklage eines Mitarbeiters des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dessen Arbeitsvertrag wurde schriftlich befristet auf den Zeitraum von 05.09.2016 bis 04.09.2018. Der Arbeitsvertrag sah dabei vor, dass der Mitarbeiter am ersten Arbeitstag eine auswärtige Schulung besuchen sollte. Zu dieser reiste er am Vorabend (04.09.2018) an. Der beklagte Arbeitgeber erstattete ihm hierfür in der Folge die Reise- und Übernachtungskosten. Letzteres wurde dem Arbeitgeber nun zum Verhängnis. Während das Arbeitsgericht die verfrühte Arbeitsaufnahme noch für die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung als irrelevant ansah, entschied das LAG gegenteilig.

Das Urteil ist für das allgemeine Arbeitsrecht genauso bedeutsam, wie für das Sportarbeitsrecht und folgt dem Trend der letzten Jahre, der eine zunehmende Verschärfung der Befristungsmodalitäten bedeutet. Verstärkt ist darauf zu achten, dass die sachgrundlose Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Gesamtdauer der Befristung zwei Jahre nicht überschreitet. Eine – im beiderseitigen Einvernehmen erfolgte – frühere Arbeitsaufnahme muss daher einkalkuliert und in den Zweijahreszeitraum einbezogen werden. Genauso ist wegen des strengen Schriftformerfordernisses der Befristungsabrede darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer vor beiderseitiger Unterzeichnung des Vertrages und Übergabe einer beiderseits unterzeichneten Ausfertigung des Arbeitsvertrages noch keine Arbeitsleistung erbringt.

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Seit mehr als 15 Jahren berät und vertritt Christian Quirling Sportler, Vereine, Trainer und Spielervermittler gerichtlich und außergerichtlich in allen Belangen des Sportrechts. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Sportrecht, Vereinsrecht und Prozessführung.

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