Keine Amtspflichtverletzung, kein Schmerzensgeld – Theo Zwanziger unterliegt auch vor dem OLG Frankfurt
13. März 2018Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters
29. März 2018Wir vertreten ca. 200 Küchenanschlusshäuser aus der Dross + Schaffer Gruppe und betreuen deren Einzelhändler auch in ihren werkvertraglichen Fragestellungen bei Mängelrügen und den sich hieraus ergebenden Gewährleistungsfragen gegenüber Endkunden. Ich werde natürlich derzeit von den Händlern immer wieder gefragt: Neues Werkvertragsrecht; was müssen wir beachten?
Durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, welches zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, ergeben sich Anpassungen im klassischen Werkrecht neben vieler Änderungen/Neuerungen im Bauvertragsrecht, dem neunen Verbraucherbauvertrag, dem neuen Architekten- und Ingenieurvertrag und zum Bauträgerrecht.
Im allgemeinen Werkrecht gibt es folgende Neuerungen:
Abschlagszahlungen
Nach alter Rechtsalge wurde die Höhe der Abschlagszahlung danach berechnet, welcher Wertzuwachs auf Seiten des Bestellers durch die bisher erfolgten Leistungen eingetreten ist. Auf den Wertzuwachs wird jetzt nicht mehr abgestellt; nun ist ein Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistung vorgesehen. Der Abschlag wird also nunmehr berechnet auf der Basis der vereinbarten Vergütung.
Der Besteller konnte nach alter Rechtslage Abschlagszahlungen bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln der Bauleistung verweigern. Lediglich bei unwesentlichen Mängeln musste ein Abschlag gezahlt werden, dies unter Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts. Nach neuer Rechtslage ist es unerheblich, ob ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel vorliegt. Der Besteller muss in Höhe der trotz etwaiger Mängel erbrachten Leistungen einen Abschlag zahlen. Er kann in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten.
§ 632a Abschlagszahlungen neue Fassung
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Fiktive Abnahme
Neu ist § 640 Abs. 2 BGB; die Bestimmung zur fiktiven Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Unternehmer nach der Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bei einem Verbraucher-Besteller gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung entsprechend belehrt hat. Nach der bisherigen Regelung kam die fiktive Abnahme dann nicht zum Tragen, wenn das Werk in sich nicht abnahmereif war, wenn es also wesentliche Mängel aufwies. Nunmehr gilt aber die Abnahme selbst dann als erfolgt, wenn zwar objektiv (wesentliche) Mängel vorliegen, der Besteller aber innerhalb der vom Unternehmer gesetzten Frist die Abnahmeverweigerung nicht mit entsprechenden Mängeln begründet. Die Neuregelung erfordert also nun eine aktive Handlung des Bestellers in Form einer Abnahmeverweigerung unter Angabe konkreter Mängel. Es gibt bei der Abnahmeverweigerung keine Beschränkung mehr auf wesentliche Mängel.
§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB alte Fassung
(…) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 640 Abs. 2 BGB neue Fassung
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer den Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer dem Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
Kündigung aus wichtigem Grund
Neu ist auch ein bisher nicht geregeltes Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in § 648a BGB, welches aber von der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt war.
§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Fazit: Aus meiner Sicht gibt es bis auf die Abnahme, die in der täglichen Praxis immer ein Problem dargestellt hat, insbesondere wegen der Frage ob Abnahmereife vorliegt oder nicht, keine wesentlichen Änderungen im klassischen Werkvertragsrecht.