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30. Januar 2026Mobbing oder „nur“ Konflikt? – LAG Mecklenburg-Vorpommern – 5 SLa 20/25 – verneint Geldentschädigung bei sozialadäquaten Reibungen
Im Arbeitsalltag eskalieren Konflikte häufig nicht in „klassisches“ Mobbing, sondern bleiben – auch über längere Zeit – im Bereich sozialtypischer Reibungen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zieht in einem aktuellen Urteil eine klare Linie: Übliche Konfliktsituationen im Betrieb begründen regelmäßig keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten und damit keinen Anspruch auf eine „billige Entschädigung in Geld“.
1. Der Fall in Kürze
Eine Stationssekretärin in einem Krankenhaus sah sich über längere Zeit verschiedenen, aus ihrer Sicht schikanösen Situationen ausgesetzt: u.a. spitze Bemerkungen („Warum musst du eigentlich immer diskutieren?“), das Verstecken eines Tackers, das (angeblich) bewusste Falschschreiben ihres Namens, Ignorieren/fehlender Gruß sowie eine grobe Äußerung einer Kollegin. Nach dem Ausscheiden verlangte sie 30.000 EUR als „billige Entschädigung in Geld“ wegen Mobbings. ArbG und LAG wiesen die Klage ab.
2. Rechtlicher Ausgangspunkt
a) Anspruchsgrundlage
Dogmatisch verankert das LAG den geltend gemachten Anspruch im Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB, gestützt auf die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.
b) Schutzpflichten und Zurechnung
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte auch vor psychischen Gesundheitsgefahren und damit vor Einschüchterungen/Anfeindungen/Erniedrigungen/Beleidigungen zu schützen. Zugleich haben sie sich Verhalten von Erfüllungsgehilfen (insb. anderer Beschäftigter) grundsätzlich nach § 278 S. 1 BGB zurechnen zu lassen.
3. Die Kernlinie des Urteils: Sozialadäquanz vs. rechtswidrige Pflichtverletzung
Schritt 1: Abgrenzung „Konflikt“ vs. „Mobbing“
Das LAG betont die notwendige Grenzziehung: Nicht jede Unhöflichkeit, nicht jede Reibung und nicht jede (auch wiederholte) Kritik ist bereits eine rechtswidrige, vorwerfbare Pflichtverletzung.
Schritt 2: Maßstab – objektive Gesamtschau, nicht subjektives Erleben
Entscheidend sei eine objektive Gesamtschau; subjektive Empfindungen der Betroffenen reichen nicht. Die Grenze sozialadäquaten Verhaltens werde erst überschritten, wenn Handlungen/Äußerungen gerade auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (personenbezogene Herabwürdigung/gezielte Ausgrenzung) zielen.
Schritt 3: Darlegungs- und Beweislast
Die Klägerin hätte ein systematisches Vorgehen (übergreifende Strategie, auf psychische Beeinträchtigung gerichtet) substantiiert darlegen und beweisen müssen. Daran scheiterte es: Viele Vorfälle wertete das LAG als arbeitsplatzbezogene Missverständnisse/Meinungsverschiedenheiten, die das Arbeitsverhalten, nicht die Person treffen sollten.
Wichtiges Detail: Das bewusste, wiederholte Falschschreiben des Namens kann zwar grundsätzlich herabwürdigend sein – die Klägerin habe aber nicht konkretisiert, wer wann bei welcher Gelegenheit den Namen bewusst falsch schrieb. Substantiierungsmangel.
5. Bedeutung für die Praxis
a) Für Arbeitgeber
Keine Erfolgshaftung für Konfliktfreiheit: Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass Arbeitgeber „jegliche Konflikte“ verhindern.
Risikokern bleibt die Systematik: Kritisch wird es, wenn sich Hinweise verdichten, dass Handlungen personenbezogen, wiederholt, gezielt und entwürdigend sind (insb. Ausgrenzung/Herabwürdigung als Zweck).
b) Für Arbeitnehmer
Beweisführung ist das Nadelöhr: Ohne belastbare, datierte, zuordenbare Vorfälle (Wer? Wann? Wo? Was genau?) wird die rechtliche Schwelle regelmäßig nicht erreicht.
Gesamtschau erfordert Struktur: Einzelne „Sticheleien“ können in Summe relevant werden – aber nur, wenn das Muster belegbar ist.
Fazit
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern schärft die Trennlinie: Konflikte und Unhöflichkeiten sind nicht automatisch Mobbing. Entscheidend ist die objektive Gesamtschau und der Nachweis eines systematischen, personenbezogenen Vorgehens. Ohne substantiierte Darlegung einzelner Akte (wer/was/wann) bleibt die „billige Entschädigung in Geld“ außer Reichweite.
