General Counsel mit Prokura – trotzdem kein leitender Angestellter
11. September 2026Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 08.07.2026 (5 SLa 44/26) entschieden, dass Verkaufsprovisionen grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind. Der Mindestlohnanspruch muss daher nicht bereits allein durch das monatliche Fixum erfüllt sein.
Entscheidend ist, dass die Provision im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis für die Arbeitsleistung gezahlt wird und dem Arbeitnehmer endgültig verbleibt. Nach der veröffentlichten Entscheidungsbesprechung ist dabei unerheblich, ob die Provisionsabrechnung auch Negativbeträge berücksichtigt, etwa aufgrund stornierter Verträge. Maßgeblich bleibt, ob die konkret ausgezahlte Vergütung endgültig beim Arbeitnehmer verbleibt. Iww
Die Entscheidung ist insbesondere für Vergütungsmodelle im Vertrieb von praktischer Bedeutung. Ein niedriges Fixum führt nicht schon deshalb zu einem Mindestlohnverstoß, weil es – isoliert betrachtet – den gesetzlichen Mindestlohn nicht abdeckt. Variable Verkaufsprovisionen können vielmehr zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs herangezogen werden.
Arbeitgeber sollten allerdings die konkrete Ausgestaltung ihrer Provisionsregelungen überprüfen. Rechtlich angreifbar können insbesondere Konstruktionen sein, bei denen bereits ausgezahlte Provisionen später zurückgefordert oder mit anderen Ansprüchen verrechnet werden und dem Arbeitnehmer deshalb wirtschaftlich nicht endgültig verbleiben. Ebenso müssen Abrechnungszeiträume und Fälligkeit der variablen Vergütung so gestaltet sein, dass der Mindestlohnanspruch fristgerecht erfüllt wird.
Fazit: Vertriebsvergütung aus Fixum und Provision bleibt mit dem Mindestlohngesetz vereinbar, auch wenn das Fixum für sich genommen unterhalb des Mindestlohns liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die zusätzlich gezahlte Provision Entgelt für die Arbeitsleistung ist und dem Arbeitnehmer endgültig verbleibt.
