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14. Juni 2024Das LAG Köln hat mit Urteil vom 23.01.2024 – 4 Sa 389/23 – entschieden, dass eine Kündigung im Kleinbetrieb – also ohne Anwendbarkeit des KSchG – nicht schon dann gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt, wenn einem Mitarbeiter während einer Arbeitsunfähigkeit und damit einem zulässigen Fernbleiben von der Arbeit gekündigt wird.
Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist allenfalls dann nach § 612a BGB unwirksam, wenn mit ihr als alleiniges oder zumindest wesentliches Motiv gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Will der Arbeitgeber dagegen die Folgen der Arbeitsunfähigkeit, bspw. Betriebsablaufstörungen, vorbeugen, ist § 612a BGB nicht einschlägig. Gleiches gilt, wenn das Motiv der Kündigung die Unzufriedenheit mit der Tatsache ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Es reicht also für eine Verletzung des § 612a BGB nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Kündigung bietet. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, ist auf das wesentliche Motiv abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und auch den Kausalzusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung trägt der Arbeitnehmer.