Gewinnorientierte Untervermietung kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB
10. März 2026Keine Pflicht zu Vergleichsangeboten in der WEG – BGH stärkt Beschlussfreiheit der Eigentümer
Der Bundesgerichtshof hat mit Pressemitteilung Nr. 057/2026 klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften „nicht generell verpflichtet sind, vor der Vergabe von Aufträgen mehrere Vergleichsangebote einzuholen“. Entscheidend bleibt allein, ob die konkrete Maßnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (§ 18 Abs. 2 WEG).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine WEG einen Auftrag vergeben, ohne zuvor mehrere Angebote einzuholen. Ein Eigentümer focht den Beschluss an und rügte einen Verstoß gegen ordnungsmäßige Verwaltung. Der BGH erteilte dieser Argumentation eine Absage:
Eine „starre Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten besteht nicht“. Weder das Gesetz noch die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verlangen ein bestimmtes Verfahren. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Entscheidung im Ergebnis „sachgerecht und wirtschaftlich vertretbar“ ist.
Der BGH bleibt seiner Linie treu, § 18 WEG als Ergebnismaßstab und nicht als formales Verfahrensrecht zu verstehen:
Die Einholung von Vergleichsangeboten ist „kein Selbstzweck“, sondern lediglich ein Instrument zur Sicherstellung wirtschaftlicher Entscheidungen. Eine Pflicht hierzu besteht nur „im Einzelfall“, etwa bei:
– hohen Kosten,
– fehlender Eilbedürftigkeit oder
– unklarer Marktlage.
Der WEG steht ein „Beurteilungsspielraum“ zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz und ist zu begrüßen:
– Beschlüsse werden weniger angreifbar: Das bloße Fehlen mehrerer Angebote führt nicht mehr automatisch zur Anfechtbarkeit.
– Mehr Flexibilität für Verwalter und Eigentümer: Entscheidungen können schneller und pragmatischer getroffen werden.
– Aber: In wirtschaftlich gewichtigen Fällen bleibt die Einholung mehrerer Angebote aus Vorsichtsgründen dringend anzuraten.
Die für die Praxis begrüßenswerte Entscheidung stärkt die Handlungsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaft und wendet sich gegen eine Überformalisierung des WEG-Rechts. Maßgeblich ist nicht das Verfahren, sondern das Ergebnis: Solange eine Maßnahme vertretbar und wirtschaftlich plausibel ist, hält sie der gerichtlichen Kontrolle stand.
