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22. Juni 2022BAG Beschluss vom 13.09.2022: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten ab sofort vollständig erfassen
20. September 2022Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21 – glücklicherweise für Klarstellung gesorgt und erkannt, dass das Fehlen der Soll-Angaben bei der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Abs. 5 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit führt.
Die Vorianstanz, das LAG Hessen, hatte noch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung im Ergebnis „contra legem“ erkannt, dass neben den nach dem KSchG zwingenden Muss-Angaben auch die sog. Soll-Angaben in die Massenentlassungsanzeige aufzunehmen sind.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG „sollen“ der Massenentlassungsanzeige neben den Pflichtangaben weitere persönliche Daten der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt werden, nämlich Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit. In den entsprechenden Formularen der Bundesagentur für Arbeit wurden diese Angaben stets als „freiwillig“ bezeichnet. Das BAG erkannte nun dass § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG nach dem im Gesetzeswortlaut, in der Gesetzessystematik und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des deutschen Gesetzgebers eindeutig nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige ausgestaltet ist.