Mobbing oder „nur“ Konflikt?
21. Januar 2026Mietpreisbremse bei einvernehmlicher Mietreduzierung im Bestandsmietverhältnis unanwendbar
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 – VIII ZR 56/25 entschieden, dass die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) auf einvernehmliche Mietreduzierungen während eines laufenden Wohnraummietverhältnisses keine Anwendung findet. Maßgeblich ist, dass die Parteien die Miethöhe neu und insgesamt festsetzen; es handelt sich nicht lediglich um einen Abschlag auf die bisherige Miete.
Im Streitfall hatten Vermieter und Mieter eine Mietsenkung um 15 % vereinbart. Der Mieter verlangte Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB. Der BGH verneinte den Anspruch: Die Reduzierung beruhe auf einer vertraglichen Vereinbarung und stelle einen Erlass i.S.d. § 397 BGB dar, der den bisherigen Mietzins durch einen neuen Gesamtbetrag ersetzt. Ein einseitiger Verzicht des Vermieters liege nicht vor.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung ist zu begrüßen und sichert den Rechtsfrieden. Einvernehmliche Mietsenkungen im laufenden Vertrag sind Bestandsmietvereinbarungen und unterfallen nicht der Mietpreisbremse. Entscheidend ist eine vertragliche Neufestsetzung der Gesamtmiete; dann bestehen weder Rückforderungs- noch Auskunftsansprüche nach § 556g BGB.
