Kein Anspruch auf Wiedereinstellung bei Betriebsübergang eines Kleinbetriebs
2. November 2017Die Praxis zeigt, dass viele Handelsvertreter die Vorlage und Erteilung eines Buchauszugs in bestimmter digitaler Form verlangen (vorliegend als „durchsuchbare PDF-Datei“) oder in „EDV-verwertbarer Form“.
Das OLG München – 7 U 3387/16 – hat entschieden, dass ein Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in einer bestimmtem Form hat, weil in § 87 c Abs. 2 HGB keine Form vorgeschrieben sei, in der der Unternehmer den geschuldeten Buchauszug zu erstellen habe. Im Ergebnis obliegt es damit der freien Entscheidung des Unternehmers, wie er den Handelsvertreter den Buchauszug erteilt.
Außerdem – so das OLG München – sei ein Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs „in EDV-verwertbarer Form“ nicht ausreichend bestimmt und damit auch nicht vollstreckbar, weil es verschiedene Programme und Dateiformate gebe, wobei hier nicht jedes Programm und Dateiformat kompatibel sei.
Die Frage ob und in welcher Form ein Buchauszug nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses vom Unternehmer erstellt werden muss ständiger Gegenstand von Auseinandersetzungen vor Gericht. Grundsätzlich hat der Handelsvertreter nach Beendigung der Zusammenarbeit einen Anspruch auf Vorlage des Buchauszugs. Der Unternehmer wird deshalb dringend empfohlen, schon während des laufenden Handeslsvertreterverhältnisses die Aufzeichnungen so zu führen, dass ein Buchauszug hieraus bei Beendigung ohne weitere Arbeit übergeben werden kann. Hat der Unternehmer während der laufenden Geschäftsbeziehung versäumt, die Aufzeichnungen korrekt zu führen, macht er sich zu späterer Zeit gegebenenfalls erpressbar.