Wartezeitkündigung: Betriebsratsanhörung darf schlank bleiben
8. Juli 2026Der Verkauf eines Unternehmens bedeutet nicht selten, dass der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer dem Unternehmen noch für eine Übergangszeit als Berater erhalten bleibt. Sozialversicherungsrechtlich kann diese Gestaltung allerdings erhebliche Risiken bergen: Ist der frühere Geschäftsführer tatsächlich selbstständig tätig oder liegt trotz Beratervertrag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor?
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.08.2025 – L 2 BA 941/24 – entschieden, dass für diese Beurteilung allein die tatsächlichen Verhältnisse nach der Anteilsveräußerung maßgeblich sind. Ein deutlich über dem Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer liegendes Beraterhonorar kann dabei ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein.
Der Fall
Die Beraterin war ursprünglich Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Im September 2019 veräußerte sie ihre Gesellschaftsanteile vollständig und wurde als Geschäftsführerin abberufen.
Anschließend schloss sie mit der Gesellschaft einen auf 24 Monate befristeten Beratervertrag. Vereinbart war ein Honorar von 2.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Beratungstag. Tatsächlich rechnete sie regelmäßig vier Beratungstage und damit monatlich 10.000 Euro netto ab.
Nach einer Betriebsprüfung ging der Sozialversicherungsträger von einer abhängigen Beschäftigung aus und verlangte von der Gesellschaft Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach. Das Sozialgericht bestätigte zunächst diese Beurteilung.
Die Entscheidung
Das LSG Baden-Württemberg sah dies anders und hob die Beitragsbescheide auf.
Entscheidend war die konkrete Durchführung des Beraterverhältnisses. Nach den Feststellungen des Gerichts war die frühere Geschäftsführerin hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsmitteln vollständig frei. Die Gesellschaft verfügte über keine Rechtsmacht, ihr Weisungen zu erteilen. Auch in die betrieblichen Organisationsabläufe der Gesellschaft oder ihrer Kunden war sie nicht eingegliedert.
Dass die Beraterin kein besonders ausgeprägtes eigenes unternehmerisches Risiko trug, führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer anderen Bewertung. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau überwogen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit.
Besondere Bedeutung maß das Gericht zudem der Höhe des Beraterhonorars bei. Liegt dieses erheblich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und ermöglicht es dem Berater damit auch eine eigene Vorsorge für Alter, Krankheit und Pflege, spricht dies als zusätzliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Anteilsverkauf erfordert eine neue Statusprüfung
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Unternehmer, die nach einem Unternehmensverkauf weiterhin für die Gesellschaft tätig bleiben.
Mit der vollständigen Veräußerung der Geschäftsanteile ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage grundlegend. Die frühere Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer kann für die anschließende Tätigkeit nicht einfach fortgeschrieben werden.
Vielmehr muss ab dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung neu geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit als selbstständige Beratung oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist.
Die Bezeichnung des Vertrags als „Beratervertrag“ ist dabei nicht entscheidend. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet und durchgeführt wird.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass ein Beraterverhältnis nach dem Verkauf eines Unternehmens sozialversicherungsrechtlich durchaus als selbstständige Tätigkeit anerkannt werden kann. Entscheidend ist jedoch eine konsequente Trennung von einem klassischen Arbeitsverhältnis.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen insbesondere:
weitgehende Freiheit hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit,
keine arbeitsvertragstypischen Weisungsrechte,
keine Eingliederung in die betriebliche Organisation,
eigenständige Gestaltung der Beratungsleistung und
ein marktgerechtes Beraterhonorar, das deutlich über einer vergleichbaren Arbeitnehmervergütung liegt.
Das Honorar allein entscheidet den Status allerdings nicht. Auch ein sehr hohes Beraterhonorar kann eine tatsächlich bestehende Weisungsabhängigkeit oder Eingliederung in die Unternehmensorganisation nicht beseitigen. Maßgeblich bleibt stets die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Fazit
Gerade bei Unternehmensverkäufen sollte die anschließende Beratertätigkeit des früheren Gesellschafter-Geschäftsführers nicht lediglich als Annex zum Unternehmenskauf behandelt werden.
Eine fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einordnung kann bei späteren Betriebsprüfungen erhebliche Beitragsnachforderungen auslösen. Beratervertrag und tatsächliche Zusammenarbeit sollten deshalb von Beginn an so ausgestaltet werden, dass die vereinbarte Selbstständigkeit auch tatsächlich gelebt wird.
Praxishinweis: Soll ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Unternehmensverkauf weiter beratend tätig sein, empfiehlt sich eine gesonderte Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Weisungsfreiheit, fehlende betriebliche Eingliederung und eine der selbstständigen Tätigkeit entsprechende Honorarstruktur gelegt werden.
