EuGH: Schiedssprüche des CAS unterliegen unionsrechtlicher Kontrolle durch nationale Gerichte
4. August 2025Die Probezeit gilt im Arbeitsrecht als „Testphase“ für beide Seiten: Arbeitgeber prüfen, ob der neue Mitarbeiter passt, und Arbeitnehmer, ob das Unternehmen den Erwartungen entspricht. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber kurz vor Ende der Probezeit verbindlich zusichert, dass der Mitarbeiter übernommen wird – und ihn dennoch kündigt?
Genau damit hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall zu beschäftigen (Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24).
Der Fall
Ein Wirtschaftsjurist war seit Juni 2023 bei einem Unternehmen beschäftigt. Wenige Wochen vor Ablauf seiner Probezeit erklärte sein Vorgesetzter – zugleich Prokurist und Personalverantwortlicher – im Rahmen eines Gesprächs, die Übernahme nach der Probezeit sei „natürlich“ gesichert. Der Arbeitnehmer verließ sich auf diese Zusage.
Nur drei Wochen später erhielt er jedoch die ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit. Seine Kündigungsschutzklage hatte zunächst keinen Erfolg – erst das LAG Düsseldorf gab ihm Recht.
Die Entscheidung
Das LAG wertete die Kündigung als treuwidrig gemäß § 242 BGB. Begründung:
Durch die eindeutige Zusicherung sei ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitnehmers auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden.
Eine darauf folgende Kündigung verletze dieses Vertrauen und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Arbeitgeber habe keine neuen Umstände vorgetragen, die einen Sinneswandel nachvollziehbar gemacht hätten.
Damit war die Kündigung unwirksam.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass die Probezeit kein rechtsfreier Raum ist. Zwar gelten während der ersten sechs Monate gelockerte Kündigungsschutzregelungen (§ 1 KSchG), doch bleibt das Gebot von Treu und Glauben bindend. Wer als Arbeitgeber verbindliche Zusagen gibt, ist daran gebunden.
Praxishinweise für Arbeitgeber
Aussagen wie „Die Probezeit ist bestanden“ oder „Wir übernehmen Sie sicher“ sollten nur getroffen werden, wenn eine klare Entscheidung gefallen ist.
Interne Abstimmungen müssen vor solchen Zusagen erfolgen.
Eine Dokumentation von Gesprächen hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Praxishinweise für Arbeitnehmer
Verbindliche Zusagen sollten möglichst schriftlich bestätigt werden.
Eine Kündigung in der Probezeit ist nicht automatisch unanfechtbar – insbesondere dann nicht, wenn widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers vorliegt.
Fazit
Das Urteil des LAG Düsseldorf verdeutlicht: Vertrauen zählt – auch in der Probezeit. Arbeitgeber sollten ihre Kommunikation sorgfältig gestalten, Arbeitnehmer ihre Rechte kennen. Denn selbst innerhalb der ersten sechs Monate können treuwidrige Kündigungen unwirksam sein.