EQZ Eisenmann: Ihre Experten im Arbeitsrecht


Kündigung oder Aufhebungsvertrag erhalten?

Wenn Sie eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, wenden Sie sich noch heute an uns. Wir bieten Ihnen komptente und unkomplizierte Unterstützung im Arbeitsrecht. Gerade in einer für Sie stressigen Kündigungssituation benötigen Sie unsere Erfahrung, damit Ihnen Fehler wie Fristversäumnisse und ähnliches erst gar nicht passieren. Ihre mögliche Abfindung steht auf dem Spiel, insbesondere wenn bei Ihnen das Kündigungsschutzgesetz eingreift.


3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage!

Nach Ausspruch einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, ist es besonders wichtig, schnell, also spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, qualifizierten Rechtsrat einzuholen und gegebenenfalls fristwahrend Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist hierbei typischerweise Arbeitsrecht abgedeckt und werden die anwaltlichen Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens üblicherweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.Wir kümmern uns um die fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage und auch um die Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung.


Erfahrung aus weit über 1500 Kündigungsschutzverfahren

Wir haben in unserer 20-jährigen Praxis weit über 1500 Kündigungsschutzverfahren erfolgreich für unsere Mandanten geführt. Solche Kündigungsschutzklagen enden in der Praxis oftmals durch sogenannten Beendigungsvergleich, im Rahmen dessen üblicherweise eine Abfindung, durch den Arbeitgeber bezahlt wird. Ein Anspruch auf Abfindung besteht allerdings nicht; eine Abfindung muss verhandelt werden. In den vergangenen Jahren haben wir für unsere Mandanten Abfindungen in Höhe von mehr als 1,5 Mio. Euro pro Jahr im Rahmen gerichtlicher Aufhebungsvergleiche verhandelt.



Abfindung ohne Sperrzeiten der Agentur für Arbeit genießen

Wir verhandeln seit Jahren beste Abfindungen im Rahmen von Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen oder gerichtlichen Beendigungsvergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung oder Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Natürlich können Sie Aufhebungsverträge selbst verhandeln. Wir aber haben die jahrzehntelange Erfahrung bei der Verhandlung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen und kennen alle wichtigen Punkte, die in eine solche Vereinbarung gehören. Wir wissen was wichtig ist, damit Sie Ihre Abfindung auch ohne Sperrzeiten der Agentur für Arbeit genießen können.


Wir verhandeln Ihre Abfindung!

Die weit verbreitete Meinung, nach Ausspruch einer Kündigung müsse der Arbeitgeber immer eine Abfindung zahlen, ist falsch! Dennoch wird oft nach Ausspruch einer Kündigung vom Arbeitgeber eine Abfindung bezahlt. Mit einer Abfindung erkauft sich der Arbeitgeber in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beseitigt das Risiko der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit der Folge der Zahlung von Annahmeverzugslohn.


20 Jahre Praxiserfahrung! Wir kennen die Schwachstellen bei Kündigungen!

Wir denken selbstverständlich an möglicherweise bestehenden Sonderkündigungsschutz, beispielsweise nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz, sowie des allgemeinen Kündigungsschutzes, des Vorrangs einer Änderungskündigung oder Abmahnung, der einzuhaltenden Kündigungsfristen sowie aller rechtlichen Formalitäten einer Betriebsratsanhörung sowie der ordnungsgemäßen Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung.


Hilfe auch bei laufenden Arbeitsverhältnissen

Wir beraten aber auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, so bei der Rückkehr aus der Elternzeit, bei Problemen mit ihrem Urlaub und dessen Abgeltung, bei Versetzungen und anderen Weisungen sowie im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen.

Ihr Arbeitsrechtsteam bei EQZ

 

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