Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung stellt immer auf ein vertragswidriges Verhalten von Ihnen als Arbeitnehmer ab. Die Gründe der verhaltensbedingten Kündigung werden danach unterschieden, ob der Leistungs- oder Vertrauensbereich betroffen ist. Alle Störungen, die vorrangig mit der Erbringung der Arbeitsleistung zusammenhängen, werden dem Leistungsbereich zugeordnet. Beispiele sind etwa Zuspätkommen, Nichteinhaltung der Arbeitszeit oder Trunkenheit am Arbeitsplatz. Geht es vordergründig um Ihre persönliche Integrität als Arbeitnehmer, ist hingegen der Vertrauensbereich berührt (beispielsweise bei Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigen Eigentums- und Vermögensdelikten).

Bei allen Störungen im Leistungsbereich sowie bei den meisten Fällen der Störungen im Vertrauensbereich ist eine vorherige, erfolglose Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nötig. Ohne vorherige Abmahnung ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung gilt es insbesondere zu prüfen, ob
– überhaupt ein objektiver Kündigungsgrund vorliegt,
– welchem Bereich der Kündigungsgrund zuzuordnen ist und
– ob es einer vorherigen, erfolglosen Abmahnung bedarf.

Schließlich ist noch eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei müssen alle für und gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden.
Es gibt also genug Ansatzpunkte, sich erfolgreich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen. Nutzen Sie diese Chance. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Ein besonderer Fall der verhaltensbedingten Kündigung ist die Verdachtskündigung. Hiervon ist immer dann die Rede, wenn allein der dringende Tatverdacht eine verhaltensbedingte Lösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen soll, die Pflichtverletzung aber nicht vollständig nachgewiesen wird. Unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Verdachtskündigung ist, dass Sie als Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den dringenden Tatverdachtsmomenten angehört wurden und ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wurde. Außerdem muss es sich bei dem Tatverdacht um einen dringenden Tatverdacht handeln.

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