Personenbedingte Kündigung
Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung, wobei Krankheit nicht ohne Weiteres mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Die personenbedingte Kündigung ist unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Arbeitnehmers, was besondere Bedeutung bei krankheitsbedingten Kündigungen hat. Auch ist eine Abmahnung bei einer personenbedingten Kündigung lediglich ausnahmsweise von Bedeutung. Denn eine Abmahnung kann ja nur Sinn machen, wenn Sie überhaupt steuerbar dazu in der Lage wären, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Das kann bei Krankheit in der Regel ausgeschlossen werden.
Bei einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit sind für deren sozialen Rechtfertigung vier Stufen zu prüfen:
1. Stufe: Feststellung des relevanten Sachverhalts (häufige Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankungen, dauernde Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung, krankheitsbedingte Minderung der Leistung auf Dauer)
2. Stufe: Negative Zukunftsprognose. Die Frage ist hier, ob aufgrund der medizinischen Gegebenheiten mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist.
3. Stufe: Feststellung von Betriebsablaufstörungen. Hier ist die Frage, wie sich die krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf den Betriebsablauf auswirken und ob dagegen durch organisatorische Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann.
4. Stufe: Interessenabwägung. Wie bei der verhaltensbedingten Kündigung ist auch hier eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der Ihre Interessen am Erhalt des Arbeitsplatzes und die Zumutbarkeit der Belastungen für den Arbeitgeber gegeneinander abzuwägen sind.
Es gibt also genug Angriffspunkte gegen die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Nutzen Sie Ihre Chance. Wir sind Ihnen gerne behilflich.
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