Ihre Experten im Kündigungsschutz
Kündigungsschutzverfahren
EUR verhandelte Abfindungen 2017
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Nutzen Sie Ihre Arbeitnehmerrechte!
Das deutsche Arbeitsrecht ist sehr stark von Kündigungsschutz zu Gunsten der Arbeitnehmer geprägt. Nutzen Sie als Arbeitnehmer also ihre Möglichkeiten im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Wir helfen Ihnen dabei!.
Was bedeutet Kündigungsschutz?
Das KSchG schützt sie als Arbeitnehmer allgemein vor willkürlichen Arbeitgeberkündigung. Kündigung sollen, soweit das KSchG eingreift, nur dann zulässig sein, wenn bestimmte Kündigungsgründe vorliegen. Dieser Kündigungsschutz besteht darin, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer dann sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Daher spricht man auch von einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung.Wann habe ich denn Kündigungsschutz?
Kündigungsschutz nach dem KSchG haben Sie als Arbeitnehmer aber nur dann, wenn Sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem Sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist, § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG. Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb, in dem in der Regel nur 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen. Mit anderen Worten: In ihrem Betrieb müssen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz greifen kann.Wie setze ich meinen Kündigungsschutz durch?
Wenn das KSchG Anwendung findet, kann der Arbeitgeber nicht mehr „einfach so“ eine Kündigung aussprechen, sondern braucht zumindest einen der vorstehenden drei Gründe. Wenn keiner dieser Gründe vorliegt, ist die sozial ungerechtfertigte Kündigung rechtsunwirksam. Diese Rechtsunwirksamkeit müssen Sie als Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch sogenannte Kündigungsschutzklage geltend machen. ACHTUNG: Nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist gilt Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Nach Ausspruch einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, ist es daher besonders wichtig, schnell, also spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, qualifizierten Rechtsrat einzuholen und gegebenenfalls fristwahrend Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.Wer übernimmt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist hierbei typischerweise Arbeitsrecht abgedeckt und werden die anwaltlichen Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens üblicherweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Gerne kümmern wir uns um die Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung. Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, gilt im Arbeitsrecht, dass im Regelfall jede Partei im ersten Rechtszug ihre eigenen Anwaltskosten trägt – und zwar egal wie der Prozess ausgeht. Die üblicherweise bekannte Regel, dass der Verlierer die kompletten Prozesskosten zahlen muss, gibt es im Arbeitsrecht nicht.Unsere Expertise?
Wir haben in unserer 20-jährigen Praxis weit über 1000 Kündigungsschutzverfahren erfolgreich für unsere Mandanten geführt. Solche Kündigungsschutzklagen enden in der Praxis oftmals durch sogenannten Beendigungsvergleich, im Rahmen dessen üblicherweise eine Abfindung, durch den Arbeitgeber bezahlt wird. Ein Anspruch auf Abfindung besteht allerdings nicht; eine Abfindung muss verhandelt werden. In den vergangenen Jahren haben wir für unsere Mandanten Abfindungen in Höhe von mehr als 1,5 Mio. Euro pro Jahr im Rahmen gerichtlicher Aufhebungsvergleiche verhandelt.
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, nehmen Sie noch heute mit uns Kontakt auf. Wir kümmern uns um die fristwahrende Erhebung der Kündigungsschutzklage und auch um die Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung.
Ihre Experten





Was andere über uns sagen:
"Antwortet schnell und zuverlässig und ist auch außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten immer zu erreichen."
Mandant der Kanzlei über Dr. Simon Eisenmann, Juni 2017
"Kompetent und durchsetzungsstark."
Wettbewerber, April 2015
"In der Sache hart aber fair."
Ursprünglicher Gegner und jetziger Mandant der Kanzlei, Mai 2016
"Hat meine Abfindungsvorstellungen im Ergebnis sogar noch verdoppelt..."
Mandant der Kanzlei über Matthias Neumann, Oktober 2017"...hohe Fachkenntnisse, lösungsorientierter Arbeitsstil..."
Mandant der Kanzlei, Mai 2016"...Bombenabfindung..."
Mandant der Kanzlei, Mai 2018"Prof. Dr. Christian Quirling erneuter Gewinner des Excellence Awards der Hochschule für angewandtes Management."
Gewinner 2013 und 2014"Stets ansprechbar, erklärt gut, Top Ergebnis"
Mandant der Kanzlei über Dr. Christoph PapenbergKontaktieren Sie uns
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