Besonderer Kündigungsschutz
Neben dem aus der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) folgenden, allgemeinen Kündigungsschutz gibt es noch zahlreiche weitere Fälle, aus denen sich die Unwirksamkeit einer Kündigung ergeben kann bzw. in denen erhöhte Voraussetzungen vorliegen müssen, damit einem Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden kann. Hier spricht man von besonderem Kündigungsschutz.
Für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, schafft § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besonderen Schutz vor Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, der weit über die Regelungen des KSchG hinausgeht. Es besteht ein allgemeines Kündigungsverbot mit dem Vorbehalt, dass Kündigungen nur ausnahmsweise bei Vorliegen besondere Umstände durch die zuständige Behörde für zulässig erklärt werden können. Das Kündigungsverbot des § 18 BEEG schützt Arbeitnehmer vor jeder Kündigung, losgelöst davon, ob diese wegen der Elternzeit oder aus anderen Gründen ausgesprochen werden soll.
So bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gemäß §§ 168 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (auch Inklusionsamt). Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung demzufolge bereits vor Ausspruch der Kündigung eingeholt, im Falle der außerordentlichen Kündigung zumindest bereits beantragt haben. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens prüft das Integrationsamt insbesondere, ob die Kündigung spezifisch auf Gründen der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers erfolgt, letztendlich also eine mögliche Diskriminierung aufgrund der Behinderung im Raum steht. Die Entscheidung des Integrationsamts soll in Fällen der ordentlichen Arbeitgeberkündigung innerhalb eines Monats nach Antragseingang erfolgen. Im Falle der außerordentlichen Kündigung gilt eine Frist von zwei Wochen, nach deren Verstreichen die Zustimmung als erteilt gilt. Für den Arbeitgeber gilt hier also, schnell und vor allem „wasserdicht“ zu handeln.
Auch schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung genießen nach § 17 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) besonderen Kündigungsschutz dergestalt, dass auch hier eine Kündigung grundsätzlich unwirksam ist, sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung durch die Arbeitnehmerin mitgeteilt wird. Während die Entbindung aufgrund vorausgegangener Schwangerschaft dem Arbeitgeber in der Regel bekannt sein wird, ist dies bei der Schwangerschaft, vor allem in einem frühen Stadium, nicht immer der Fall. Hier kann es für die Arbeitnehmerin existenziell sein, dem Arbeitgeber rechtzeitig das Vorliegen der Schwangerschaft mitzuteilen, um die Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen. Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot besteht nur, wenn die „für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde“ die Kündigung für zulässig erklärt hat. Dieser besondere Kündigungsschutz wurde mittlerweile auf Fälle von Fehlgeburten nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche ausgedehnt.
Weiterhin genießen auch Betriebsratsmitglieder (§§ 15 KSchG; 103 BetrVG) und Datenschutzbeauftragte (§ 6 Abs. 4 BDSG n.F.) besonderen Kündigungsschutz, genauso wie die betroffenen Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsüberganges (§ 613a Abs. 4 BGB).
Auch in allen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes ist aus Arbeitnehmersicht stets Eile nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung geboten, da auch hier die dreiwöchige Klagefrist der §§ 4 und 7 KSchG zu wahren ist, um die Fiktionswirkung einer wirksamen Kündigung zu verhindern. Wenden Sie sich daher nach Erhalt einer Kündigung umgehend an uns!
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