Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gibt es abgesehen von dem Fall der „Abfindungskündigung“ (§ 1a KSchG) oder der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 KSchG) nicht. Die weit verbreitete Meinung, nach Ausspruch einer Kündigung müsse der Arbeitgeber immer eine Abfindung zahlen, ist daher falsch!
Dennoch wird oft nach Ausspruch einer Kündigung vom Arbeitgeber eine Abfindung bezahlt. Mit einer Abfindung erkauft sich der Arbeitgeber in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beseitigte das Risiko der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit der Folge der Zahlung von Annahmeverzugslohn. Je mehr also gegen die Wirksamkeit einer Kündigung ins Feld geführt werden kann, umso eher wird ihr Arbeitgeber bereit sein eine (hohe) Abfindung zu bezahlen.
Wenn ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung nicht ohnehin eine Abfindungszahlung anbietet, ist im Regelfall Voraussetzung für erfolgreiche Abfindungsverhandlungen, dass fristgerecht Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben wird.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und hängt von diversen Faktoren ab. Ein entscheidender Faktor ist natürlich, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, mit der Folge, dass ein Arbeitgeber nicht grundlos kündigen kann, sondern für seine Kündigung einen der drei anerkannten Kündigungsgründe des Kündigungsschutzgesetzes benötigt. Ein anderer Faktor ist die Einschätzung, wie wirksam bzw. unwirksam eine arbeitgeberseitige Kündigung ist und damit die Frage, ob die Kündigung vor einem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses standhält. Ein weiterer Faktor ist oftmals auch die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des betroffenen Arbeitnehmers aber unter Umständen auch dessen Lästigkeitsfaktor. Die meisten Abfindungen bewegen sich in Deutschland der Höhe nach zwischen einem halben und zwei Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr.
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